14 Beschuldigten zum besagten Manöver sind jedoch nicht stimmig. So machte er einerseits widersprüchliche Angaben zu der Länge der vom Fahrmanöver betroffenen Strecke (pag. 21; pag. 103; pag. 110). Andererseits hätte er das Fahrmanöver auch nicht bereits an der von ihm mit Eingabe vom 5. Juni 2019 bezeichneten Stelle beendet haben können (pag. 110), wenn auf seine Aussagen zur Geschwindigkeit und auf seine Behauptung, wonach das Fahrmanöver erst nach dem K.________(Weg) stattgefunden habe, abgestellt würde.