64) und dies mit einigen seiner Streckenangaben nicht übereinstimmt. Der ortskundige Beschuldigte zeichnete nämlich auf diversen Kartenausschnitten diejenigen Stellen ein, wo er das Überholmanöver gestartet bzw. beendet habe und wo sich hierbei die zwei Fahrradfahrer befunden hätten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme zeichnete er den Beginn des Überholmanövers nach der Abzweigung D.________(Strasse)/K.________ (Weg) (soweit erkennbar: kurz nach der Fahrbahnverengung und dem Fussgängerstreifen) sowie dessen Ende kurz vor der Abzweigung D.________(Strasse)/L.________ (Weg) ein (pag. 21; die Unterschrift auf besagtem Dokument verweigerte er allerdings).