men. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass das andere Fahrzeug vielleicht 20 bis 25 km/h gefahren sei und er dieses mit höchstens 40 km/h überholt habe (pag. 17, Z. 40 und Z. 50). Die Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten vermögen aber bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil so alleine der Überholweg – ohne Berücksichtigung des Gegenverkehrs – bereits etwa 68 Meter betragen hätte (pag. 50; pag. 64) und dies mit einigen seiner Streckenangaben nicht übereinstimmt.