122, Z. 39 f.). Diese Gewissheit zehn Monate nach dem Ereignis erstaunt, wenn man demgegenüber die hiervor genannten tatnächsten Aussagen berücksichtigt, wonach sich der Beschuldigte offenbar doch nicht so sicher gewesen ist, ob er zu Unrecht überholte, allenfalls Fahrradfahrer «leicht gefährdete» und sich sein Beifahrer möglicherweise «ein wenig beängstigt» gefühlt habe. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. Plausible Gründe, weshalb der Beschuldigte von seinen tatnächsten Aussagen abgewichen ist, sind den Akten jedenfalls keine zu entneh-