Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass sich sein Beifahrer dabei «vielleicht ein wenig beängstigt» gefühlt habe (pag. 19, Z. 51 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zehn Monate später relativierte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen jedoch dahingehend, dass die beiden Fahrradfahrer nicht in der Verengung gewesen seien und er sie nicht gefährdet habe (pag. 122, Z. 26 f. und Z. 33 f.). Er habe zuerst alles angeschaut und sei sich sicher gewesen, dass er überholen könne (pag. 122, Z. 39 f.).