13 dem Vorfall, gab er hinsichtlich des Überholens auf gerader Strecke noch zu Protokoll, es sei eine «blöde» Aktion gewesen, dass er so überholt habe, dies weil er in dieser Zone vielleicht nicht habe überholen dürfen (pag. 18, Z. 85 f.). Er bestätigte sodann, dass er die Fahrradfahrer «vielleicht leicht» (pag. 18, Z. 73) bzw. (auf Nachfrage des befragenden Polizisten) den Gegenverkehr «ein wenig» gefährdet habe («Ja genau. Das habe ich ja so gesagt»; pag. 19, Z. 47 ff.). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass sich sein Beifahrer dabei «vielleicht ein wenig beängstigt» gefühlt habe (pag.