Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz die im Verfahren gemachten Aussagen der beteiligten Personen teilweise ungenügend gewürdigt bzw. ins Verfahren eingebracht hat (insbesondere betreffend den Vorwurf des Überholens auf gerader Strecke). Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung zum ersten Vorfall wird demnach zunächst auf die einzelnen Beteiligten eingegangen, bevor eine Gesamtwürdigung erfolgt.