Ausnahmsweise erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch den Anzeigerapport und den Berichtsrapport als subjektive Beweismittel, zumal sie von den später als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligten Polizisten verfasst wurden. Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen.