12 Bei den hiervor genannten Beweismitteln handelt es sich grundsätzlich allesamt um subjektive Beweismittel, sofern im Rahmen der Dokumentationen bzw. Situationspläne des UTD bzw. der Kantonspolizei Bern nicht rein situations- und ortsbedingte Gegebenheiten wiedergegeben werden. Ausnahmsweise erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch den Anzeigerapport und den Berichtsrapport als subjektive Beweismittel, zumal sie von den später als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligten Polizisten verfasst wurden.