9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. August 2018, um 15:45 Uhr, in C.________ auf der D.________(Strasse) in Fahrtrichtung C.________ mit einem schwarzen I.________ mit Kennzeichen .________ unterwegs gewesen ist und dabei das Fahrzeug der Zeugen H.________ und G.________ überholte. Unbestritten ist weiter, dass sich dabei auf der Gegenfahrbahn zwei Fahrradfahrer befanden.