Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass die Schilderungen im Anzeigerapport und im Berichtsrapport – selbst unter dem Blickwinkel von Aussagen einer Auskunftsperson – mit den ersten Aussagen des Beschuldigten weitgehend übereinstimmen würden und daher glaubhaft seien. Gestützt auf die Abklärungen des UTD und die Aussagen der beteiligten Personen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst habe und er durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe (pag. 254).