11 in dubio pro reo abzustellen sei. Die Vorinstanz habe schliesslich auch nicht berücksichtigt, dass sämtliche im Bericht des UTD aufgeführten Geschwindigkeiten nur geschätzt seien (pag. 235 ff.; pag. 271 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass die Schilderungen im Anzeigerapport und im Berichtsrapport – selbst unter dem Blickwinkel von Aussagen einer Auskunftsperson – mit den ersten Aussagen des Beschuldigten weitgehend übereinstimmen würden und daher glaubhaft seien.