Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Beifahrers habe die Vorinstanz unterlassen. Diese seien jedoch glaubhaft und es sei darauf hinzuweisen, dass die beiden unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei getrennt und unabhängig voneinander befragt worden seien. Es sei um ein Vielfaches wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte ein Bremsmanöver habe einleiten müssen, weil die Polizei die Insel trotz Vortrittsrecht des Gegenverkehrs umfahren habe. Dass eine Person stark abbremsen müsse, bedeute nicht in jeder Situation, dass ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst gewesen sei.