seine Aussagen seien unmittelbar nach dem Vorfall und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt. Die Aussagen der Privatkläger würden sodann Aggravierungstendenzen aufweisen und die Bemerkung auf Seite 5 des Anzeigerapports betreffend Befragung der Anwohner diene lediglich der Stimmungsmache. Die Vorinstanz ziehe zur Unterlegung der Schilderung der beiden Privatkläger die Aussagen des Zeugen H.________ zur Endposition der Fahrzeuge hinzu. Er habe die Situation mit dem Bremsen vor der Verkehrsinsel allerdings nicht gesehen. Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Beifahrers habe die Vorinstanz unterlassen.