Die Verteidigung bringt hierzu zusammengefasst vor, dass der Anzeigerapport und der Wahrnehmungsbericht als subjektive Beweismittel betrachtet und gewürdigt werden müssten. Gegen den Wahrheitsgehalt der Äusserungen im Anzeigerapport und Wahrnehmungsbericht spreche, dass beide Aussagen erst über einen Monat später gemacht worden seien und zwischen den beiden Privatklägern offensichtlich ein Austausch stattgefunden habe (pag. 127, Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe demgegenüber nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt; seine Aussagen seien unmittelbar nach dem Vorfall und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt.