Es sei auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Auf die Aussagen des Beifahrers könne nicht abgestellt werden, da seine Aufmerksamkeit offensichtlich auf sein Handy konzentriert gewesen sei (pag. 253 f.) 8.2 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Die Verteidigung bringt hierzu zusammengefasst vor, dass der Anzeigerapport und der Wahrnehmungsbericht als subjektive Beweismittel betrachtet und gewürdigt werden müssten.