Klar sei auch, dass sich im Bereich des Überholmanövers zwei Velofahrer befunden hätten und diese gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ gefährdet worden seien. Dies habe der Beschuldigte denn auch bestätigt, indem er ausgesagt habe, es seien beim Überholmanöver zwei Fahrradfahrer entgegengekommen und er habe sie vielleicht ein wenig gefährdet. Dass er seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschwächt habe, ändere daran nichts. Es sei auf die tatnächsten Aussagen abzustellen.