272 f.) Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass gestützt auf die Aussagen von H.________ und die Bestätigung des Beschuldigten, wonach die Dokumentation des UTD zutreffe, klar davon auszugehen sei, dass das Überholmanöver so stattgefunden habe, wie dies von H.________ angegeben worden sei. Die nötige Sichtweite für ein Überholen hätte – selbst wenn auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werde – 155,71 Meter betragen. Klar sei auch, dass sich im Bereich des Überholmanövers zwei Velofahrer befunden hätten und diese gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.________ und G.______