10 seien. Die Unvereinbarkeit der Aussagen der beiden Zeugen mit den dokumentierten Gegebenheiten führe zu der Schlussfolgerung, dass die Situation mit dem Überholen nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne. Einzig die Fahrradfahrer könnten beurteilen, ob sie tatsächlich gefährdet gewesen seien. Unter diesen Umständen könne kein Schuldspruch erfolgen und es sei in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen (pag. 272 f.)