Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die überblickbare Strecke (Sichtweite) für ein Überhohlmanöver unzureichend gewesen sei. Es sei daher aufgrund der Abklärungen des UTD und der Aussagen der beteiligten Personen davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst worden sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 162).