161). Betreffend den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die starke Bremsung des Beschuldigten sei ein starkes Indiz dafür, dass er die Geschwindigkeit nicht den entsprechenden Verhältnissen angepasst habe. Ein weiterer Beweis sei der Bericht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD). Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die überblickbare Strecke (Sichtweite) für ein Überhohlmanöver unzureichend gewesen sei.