Es würden keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die deutlich überwiegend für die eine oder andere Variante sprechen würden, zumal die beiden Fahrradfahrer unbekannt seien und deren Sichtweise, ob sie durch das Fahrmanöver des Beschuldigten gefährdet worden seien, nicht aktenkundig sei. Es sei in dubio pro reo daher von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 161).