7.2 Beweisergebnisse der Vorinstanz Hinsichtlich des Vorwurfs des Überholens auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass zur Würdigung des Sachverhalts lediglich die beiden Zeugenaussagen vorliegen würden, welche weder in sich noch im Abgleich zueinander stimmig seien. Es würden keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die deutlich überwiegend für die eine oder andere Variante sprechen würden, zumal die beiden Fahrradfahrer unbekannt seien und deren Sichtweise, ob sie durch das Fahrmanöver des Beschuldigten gefährdet worden seien, nicht aktenkundig sei.