Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen und dem Anzeigerapport (der Wahrnehmungsbericht ist i.d.R. immer etwas subjektiver gefärbt) geht aber nicht hervor, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren in unsachlicher Weise geführt, den befragten Personen (insbesondere dem Beschuldigten) tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden oder die vorgenommenen Ermittlungshandlungen stark persönlich gefärbt gewesen wären. Damit gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass die fraglichen Beweismittel verwertbar sind.