Auch die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragungen der beteiligten Personen an einen anderen Polizeibeamten zu delegieren. Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen und dem Anzeigerapport (der Wahrnehmungsbericht ist i.d.R. immer etwas subjektiver gefärbt) geht aber nicht hervor, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren in unsachlicher Weise geführt, den befragten Personen (insbesondere dem Beschuldigten) tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden oder die vorgenommenen Ermittlungshandlungen stark persönlich gefärbt gewesen wären.