Denn selbst bei Annahme eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 Bst. a StPO ist vorliegend kein gravierender Fall gegeben, welcher ausnahmsweise die Nichtigkeit bzw. direkte Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge hätte (anstelle der in Art. 60 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anfechtbarkeit). Auch die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragungen der beteiligten Personen an einen anderen Polizeibeamten zu delegieren.