Vorausgesetzt wird hierfür nämlich (grundsätzlich) Geschädigteneigenschaft und gemäss Legaldefinition von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 18 ff. und Art. 118 StPO N 2). Ob dies vorliegend der Fall ist, darf bezweifelt werden, kann aber letztlich offenbleiben. Denn selbst bei Annahme eines Ausstandsgrunds nach Art.