8 1. November 2018 (pag. 68), d.h. seit mehr als einem halben Jahr vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bekannt. Die Geltendmachung der Befangenheit der beiden Polizeibeamten E.________ und F.________ erfolgte unter diesen Umständen nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr darauf berufen kann. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, wonach der Schaden selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung bereits angerichtet gewesen sei.