141 Abs. 2 StPO anzunehmen ist. Der Einwand der Unverwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel wurde von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 erstmals geltend gemacht (pag. 120). Der Ausstandsgrund, auf welchen sich der Beschuldigte nunmehr erneut beruft (persönliches Interesse der ermittelnden Polizisten), war diesem allerdings seit Zustellung der Verfahrensakten am