Die geltend gemachte Unverwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 141 Abs. 2 StPO) stützt sich auf eine (angebliche) Verletzung der Bestimmungen zum Ausstand. Insofern können Art. 141 StPO nicht isoliert betrachtet und die Präzisierungen in Art. 58 Abs. 1 StPO und Art. 60 Abs. 1 StPO nicht unberücksichtigt gelassen werden. Vielmehr stellt sich hier ja gerade eben die Frage, ob aufgrund einer Verletzung der einschlägigen Ausstandsbestimmungen die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anzunehmen ist.