141 StPO N 72). Verwertbar sind ferner Beweise, bei deren Erhebung «lediglich» Ordnungsvorschriften verletzt worden sind (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschriften und Ordnungsvorschriften wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N 67). 6.3 Erwägungen der Kammer