H). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO kann nur ein Delikt der Schwerkriminalität und somit ein Straftatbestand sein, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist (GLESS, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N 72).