Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2; Urteil 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, müssen auf Gesuch hin aufgehoben und – unter Beizug einer Ersatzperson – wiederholt werden. Die Partei muss