Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer oder Geschädigte direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision vom Verfahren grundsätzlich von vorneherein ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2018, SB170366, E. 2.1.2.). Soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, steht der Partei (Art.