Die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO können dabei, wie sich nur schon aus Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt, auch gegen Polizeibeamte geltend gemacht werden. Die in einer Strafbehörde tätige Person darf in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer oder Geschädigte direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision vom Verfahren grundsätzlich von vorneherein ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2018, SB170366, E. 2.1.2.).