6 oder suggestive Fragen gestellt worden seien. Im Übrigen seien die einvernommenen Personen durch den Vorrichter erneut befragt worden (für weitere Ausführungen hierzu vgl. pag. 250 ff.). 6.2 Theoretische Ausführungen Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO).