Wer dies trotz Kenntnis aller Umstände unterlasse, handle gegen Treu und Glauben und verwirke sein Recht. Dem Beschuldigten sei die Privatklägerstellung der beiden Polizisten seit der Zustellung der Akten am 2. November 2018 bekannt gewesen. Den Ausstandsgrund habe er aber erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2019 (recte: 20. Juni 2019) geltend gemacht. Dies sei nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr darauf berufen könne und den Anspruch verwirkt habe. Die entsprechenden Beweismittel seien damit verwertbar.