58 Abs. 1 StPO enthalte die Aufforderung, sofort ein Gesuch um Wiederholung zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis erlange. Wenn nach Ablauf der in Art. 58 StPO und Art. 60 StPO genannten Fristen jederzeit die Unverwertbarkeit nach Art. 141 StPO geltend gemacht werden könnte, so würden damit die Fristenregelungen bei den Ausstandsgründen ausgehebelt werden. Ein Ausstandsgesuch sei ohne Verzug zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis habe. Wer dies trotz Kenntnis aller Umstände unterlasse, handle gegen Treu und Glauben und verwirke sein Recht.