___ am 19. August 2018 erhobenen Beweise ungültig und daher nicht verwertbar (für weitere Ausführungen hierzu vgl. pag. 232 ff.; pag. 270 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, es handle sich bei Art. 58 StPO und Art. 60 StPO um Sonderfälle von Art. 141 StPO, weil für die in Verletzung von Ausstandsvorschriften erhobenen Beweise nur eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen worden sei. Art. 58 Abs. 1 StPO enthalte die Aufforderung, sofort ein Gesuch um Wiederholung zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis erlange.