In dieser Zeit seien keine Beweiserhebungen mehr erfolgt und das Vorverfahren sei faktisch schon abgeschlossen gewesen. Eine Verhinderung der Befangenheit sei also ohnehin nicht mehr möglich gewesen und der Schaden bereits angerichtet. Es gehe vorliegend aber auch nicht um die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs, sondern um die Geltendmachung der Unverwertbarkeit von erhobenen Beweisen. Die Strafprozessordnung kenne hierfür keine Verwirkungsfristen. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorfall an der D.________(Strasse) in C.________ am 19. August 2018 erhobenen Beweise ungültig und daher nicht verwertbar (für weitere Ausführungen hierzu vgl. pag.