Bei Art. 56 Bst a StPO handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche nach Art. 141 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit sämtlicher erhobener Beweismittel zur Folge habe. Um eine schwere Straftat handle es sich bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung sodann nicht. Schliesslich ändere sich auch nichts an der Ausgangslage, ob das Berufen auf den Ausstandsgrund bereits im November 2018 oder erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 erfolgt sei. In dieser Zeit seien keine Beweiserhebungen mehr erfolgt und das Vorverfahren sei faktisch schon abgeschlossen gewesen.