Entsprechend könnten die vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht als objektive Ermittlung betrachtet werden. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Privatklagen erst nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen eingereicht und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen worden seien, zumal der Rückzug erst nach den Einvernahmen erfolgt sei, die beiden Polizisten noch als Auskunftspersonen einvernommen worden und die Aussagen demnach immer noch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Genugtuung erfolgt seien. Bei Art.