6. Zur Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass sich die beiden ermittelnden Polizeibeamten später als Straf- und Zivilkläger konstituiert hätten, was den Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. a StPO erfülle. Gerade durch die Konstituierung als Privatkläger und das Stellen einer Genugtuungsforderung bestehe eine spürbare,