II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Nicht-Widerruf der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen gewährte bedingte Vollzug inkl. Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Ziff. III. 1.-3. und 5. des erstinstanzlichen Dispositivs) sind demgegenüber unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.