II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), den Sanktionenpunkt sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens) zu überprüfen. Der Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreitens allgemeiner Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h, begangen am 20. Mai 2018 auf der Autobahn A1 Ost, Kirchberg, Fahrtrichtung Zürich (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Nicht-Widerruf