den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), den Sanktionenpunkt sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens) zu überprüfen.