5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 2. und 4. hiervor) den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs (Ziff.