Im Rahmen der Berufungserklärung vom 30. September 2019 focht der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens) an (pag. 178 ff.). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass Ziff. 2 der hiervor genannten Rechtsbegehren implizit auch die Kostenfolge des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens umfasst. Zumindest kann solches nicht klar ausgeschlossen werden.