3. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen. 4. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.