Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung zu den Akten (pag. 249 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2020 sodann Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen eine Replik sowie Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung einzureichen (pag. 257 f.). Die Stellungnahme und Replik vom 3. August 2020 ging – nach zweimalig erstreckter Frist – beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 269 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2020 auf die ihr mit Verfügung vom 4. August 2019